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zur Leistung

Auslandsversicherung bei der gesetzlichen Unfallversicherung; Meldung der Auslandsmonate

Die Beiträge der freiwilligen Auslandsversicherung werden getrennt von den Beiträgen der inländischen Unfallversicherung erhoben. Grundlage für die Beiträge der Auslandsversicherung ist die Anzahl der Monate, in denen Ihre Mitarbeiter im Ausland arbeiten. Angefangene Monate werden dabei voll berechnet.

Es kann passieren, dass eine Auslandstätigkeit vorzeitig endet, aber die Berufsgenossenschaft oder die Unfallversicherung Bund und Bahn dies nicht erfährt. Damit die Beiträge richtig berechnet werden können, fragt die Berufsgenossenschaft oder die Unfallversicherung Bund und Bahn bei Ihrem Unternehmen nach, ob die gespeicherten Auslandsmonate korrekt sind.

Hier hat Ihr Unternehmen die Möglichkeit, rechtzeitig die bisher bei der Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherung Bund und Bahn registrierten Auslandsmonate zu korrigieren.

Synonyme: Arbeiten im Ausland, Ausland, Auslandseinsatz, Auslandsmonate, Auslandstätigkeit melden, Auslandsversicherung, Ausstrahlung, Beitragsberechnung, Dauer Auslandseinsatz melden, Entsendung, Europarecht, gesetzliche Unfallversicherung, Jahresmeldung, Monate, Montage, Sozialversicherungsabkommen, Versicherungsschutz, Vorübergehende Auslandstätigkeit, Zeitraum

Lebenslagen: An- und Abmeldung von Beschäftigten, Steuern, Sozialabgaben und Versicherungen der Beschäftigten

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

6 Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres muss Ihr Unternehmen die Auslandsmonate melden.

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

Arbeiten im AuslandAuslandAuslandseinsatzAuslandsmonateAuslandstätigkeit meldenAuslandsversicherungAusstrahlungBeitragsberechnungDauer Auslandseinsatz meldenEntsendungEuroparechtgesetzliche UnfallversicherungJahresmeldungMonateMontageSozialversicherungsabkommenVersicherungsschutzVorübergehende AuslandstätigkeitZeitraum