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Informationen

zur Leistung

Ausbildungsförderung; Beantragung für Studierende

Zweck und Gegenstand

Für ein Studium wird Ausbildungsförderung nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) geleistet.

Ausbildungsförderung wird nur gewährt, wenn der Auszubildende, sein Ehegatte und seine Eltern nicht in der Lage sind, die für die Ausbildung und den Lebensunterhalt notwendigen Kosten aufgrund eigenen Einkommens und Vermögens aufzubringen. In bestimmten Fällen (z. B. langjährige Berufstätigkeit) erfolgt die Förderung ohne Berücksichtigung des elterlichen Einkommens.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind grundsätzlich Teilnehmer an Vollzeitausbildungen. Weitere Kriterien finden Sie unter "Voraussetzungen".

Art und Höhe

Der Förderhöchstsatz der Ausbildungsförderung richtet sich nach der Art der Unterbringung. Die Förderung wird i.d.R. je zur Hälfte als Zuschuss und als unverzinsliches Staatsdarlehen geleistet.

Der monatliche Förderhöchstsatz beträgt bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 511 Euro (wenn Auszubildende nicht mehr bei den Eltern wohnen 812 Euro).

Sofern Auszubildende selbst beitragspflichtig kranken- und pflegeversichert sind, erhöht sich der Bedarf um monatlich 122 Euro.

Zuständige Stelle

Für Studierende an Hochschulen sind bei einer Inlandsausbildung in Bayern die zum Studierendenwerk der jeweiligen Hochschule gehörenden Ämter für Ausbildungsförderung zuständig. Die Kontaktdaten des zuständigen Studierendenwerks werden Ihnen angezeigt, wenn Sie im BayernPortal unter "Mein Ort" den Ort auswählen, an dem sich die Hochschule befindet.

Synonyme: Ausbildungsförderung für Studenten, Bafög, BAföG, BAFöG, BAföG, Bafög, BAFöG

Lebenslagen: Akademische Berufsausbildung, Finanzielle Hilfen, Finanzielle und sonstige Hilfen, Kosten und Gebühren

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

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