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Informationen

zur Leistung

Aufenthaltserlaubnis; Allgemeine Informationen

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt z. B. aus

  • aus humanitären Gründen,
  • zum Zwecke des Studiums oder der Ausbildung,
  • zur Ausübung einer Beschäftigung, einer selbständigen Tätigkeit oder zur Forschung,
  • zum Familiennachzug für Ehegatten/Lebenspartner und minderjährige Kinder, sofern der hier lebende Ausländer selbst ein Aufenthaltsrecht besitzt,
  • für Ehegatten/Lebenspartner und minderjährige Kinder von Deutschen,
  • im Rahmen des am 31.12.2022 eingeführten Chancen-Aufenthaltsrechts (siehe: weiterführende Informationen)

Das Aufenthaltsgesetz regelt für die einzelnen Aufenthaltszwecke neben den Erteilungsvoraussetzungen auch, ob ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht, oder ob die Ausländerbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen hat.

Die Aufenthaltserlaubnis gilt normalerweise für das gesamte Bundesgebiet, kann aber mit Auflagen und Bedingungen erteilt und verlängert werden. Auflagen, z. B. eine räumliche Beschränkung, können auch nachträglich verfügt werden. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis als Asylberechtigter, anerkannter Flüchtling, subsidiär Schutzberechtigter oder bei einem festgestellten Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 AufenthG müssen Reisen in das Heimatland zudem gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde anzeigen.

Die Aufenthaltserlaubnis bildet - trotz zunächst zeitlicher Befristung - die Grundlage für ein ständiges Aufenthaltsrecht, sofern nicht von Vornherein, z. B. bei zeitlich befristeten Aufenthaltszwecken, eine Verlängerung ausgeschlossen wird.

Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist, ebenso wie die Erteilung, bei der Ausländerbehörde zu beantragen.

Synonyme:

Lebenslagen: Beschäftigung von Ausländern (Unions- und Nichtunionsbürger), Einwanderung und Einbürgerung

Autor: Super-Admin

Fristen:

Visumpflichtige Ausländer müssen die für den weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel noch während der Gültigkeitsdauer des Visums beantragen.


Für den konkreten Aufenthaltszweck von der Visumpflicht befreite Ausländer müssen den für einen weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel unverzüglich nach der Einreise bzw. spätestens innerhalb von 90 Tagen beantragen.

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete: