Bayern- portal

Informationen

zur Leistung

Artenschutz in der Straßenplanung; Hinweise zur Aufstellung der naturschutzfachlichen Angaben

Die Notwendigkeit einer "artenschutzrechtlichen Prüfung" im Rahmen von Planungsverfahren ergibt sich aus den Verboten des § 44 Absatz 1 und 5 Bundesnaturschutzgesetz. Als Arbeitshilfe zur Berücksichtigung dieser Vorgaben zum Artenschutz in straßenrechtlichen Genehmigungsverfahren hat die damalige Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz die "Hinweise zur Aufstellung der naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung im Straßenbau - saP" (Fassung mit Stand 01/2015) herausgegeben. Diese wurden im August 2018 vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr an die Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 15.09.2017 in § 44 Abs. 5 BNatSchG angepasst (siehe "Weiterführende Links").

Synonyme: Artenschutz, Naturschutz, spezieller Artenschutz, Staatsbauverwaltung, Straßenbau, Straßenplanung

Lebenslagen: Information, Auskunft und Beratung

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

§ 44 Abs. 1 und 5 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG)

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

ArtenschutzNaturschutzspezieller ArtenschutzStaatsbauverwaltungStraßenbauStraßenplanung