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Informationen

zur Leistung

Alkopopsteuer; Anzeige der Beförderung von unversteuerten Alkopops

Alkopops können unter Steueraussetzung befördert werden. Das bedeutet, dass die Alkopopsteuer während des Transports noch nicht fällig wird. Ausgesetzt ist die Steuer, solange sich die Alkopops im Transit zu ihrem endgültigen Bestimmungsort befinden. Am Bestimmungsort wird die Steuer dann erhoben. In manchen Fällen können die Alkopops nach der Beförderung steuerfrei verwendet werden.

Beförderung innerhalb des deutschen Steuergebiets

Steuerlagerinhaber und registrierte Versender dürfen Alkopops unter Steueraussetzung aus Steuerlagern beziehungsweise vom Ort der Einfuhr transportieren.

Folgende Zielorte können die unversteuerte Ware innerhalb des deutschen Steuergebiets empfangen:

  • Steuerlager
  • Betriebe, die die Alkopops steuerfrei verwenden dürfen
  • sogenannte Begünstigte (zum Beispiel ausländische Armeen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen)

Alkopops dürfen innerhalb des Steuergebiets außerdem zur direkten Ausfuhr steuerfrei transportiert werden.

Beförderung in oder über andere Mitgliedstaaten

Steuerlagerinhaber und registrierte Versender dürfen Alkopops unter Steueraussetzung zu folgenden Zielorten außerhalb des deutschen Steuergebiets transportieren:

  • Empfänger in anderen Mitgliedstaaten
  • über andere Mitgliedstaaten zu einem Ort, an dem die Alkopops das Verbrauchssteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen

Beförderung aus anderen Mitgliedstaaten

Alkopops dürfen aus anderen Mitgliedstaaten unter Steueraussetzung in Steuerlager im deutschen Steuergebiet transportiert werden.

Als Steuerlagerinhaber oder registrierter Versender müssen Sie den Zollbehörden melden, wenn Sie unversteuerte Alkopops befördern. Ja nachdem, ob der in den Alkopops enthaltene Alkohol schon versteuert ist oder sich ebenfalls in einem Steueraussetzungsverfahren befindet, müssen Sie die Meldung elektronisch oder schriftlich machen. Welches Verfahren in Ihrem Fall gilt, können Sie im Bereich „Verfahrensablauf“ nachlesen.
Sollten bei der Beförderung Unregelmäßigkeiten auftreten, endet die Steueraussetzung und die Alkopops müssen versteuert werden.

Synonyme: Alkohol, Alkoholhaltige Süßgetränke, Alkoholische Mischgetränke, Alkopops, Alkopopsteuer, EMCS, Excise Movement and Control System, Papierverfahren, Registrierter Versender, Steueraussetzung Alkopops, Steuerlagerinhaber

Lebenslagen: Anmeldepflichten

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Diese Anwendung ermöglicht es allen Wirtschaftsbeteiligten, die verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung/im steuerrechtlich freien Verkehr versenden oder empfangen, die hierzu vorgeschriebenen elektronischen Meldungen über das Internet abzuwickeln.

Online-Verfahren „Internet-EMCS-Anwendung“ der Zollverwaltung

Fristen:

  • Beim elektronischen Verfahren EMCS
    • bei Versand: Abgabe der Meldung frühestens 7 Tage vor Beginn der Beförderung, in jedem Fall vor Beginn der Beförderung
    • bei Empfang: Abgabe der Eingangsmeldung unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach dem Ende der Beförderung

Rechtsbehelf:

  • Einspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie Ihrem Steuerbescheid entnehmen.
  • Klage vor dem Finanzgericht

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

AlkoholAlkoholhaltige SüßgetränkeAlkoholische MischgetränkeAlkopopsAlkopopsteuerEMCSExcise Movement and Control SystemPapierverfahrenRegistrierter VersenderSteueraussetzung AlkopopsSteuerlagerinhaber