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Ehepaare oder zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, von denen ein Ehegatte/faktischer Partner das 25. und der andere das 21. Lebensjahr vollendet hat, sowie Einzelpersonen über 25 Jahre können ein minderjähriges Kind adoptieren. Die Annahme eines Minderjährigen als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Auch ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden (mehr dazu unter "Verwandte Themen" - "Erwachsenenadoption; Beantragung").
Mit der Rechtswirksamkeit der Adoption erwirbt das angenommene Kind die Rechtsstellung eines Kindes des Annehmenden, bei der Adoption durch ein Ehepaar oder zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten/der faktischen Partner. Ist bei einer internationalen Adoption eine Adoptionsentscheidung im Ausland ergangen, müssen die Adoptiveltern einen Antrag auf Anerkennung bei dem zuständigen deutschen Familiengericht stellen. Ohne eine familiengerichtliche Anerkennung bleibt die ausländische Adoptionsentscheidung in Deutschland ohne Rechtswirkungen. Eines Anerkennungsverfahrens bedarf nur dann nicht, wenn für die Auslandsadoption eine Bescheinigung nach Artikel 23 Haager Adoptionsübereinkommen vorgelegt werden kann.
Die Adoptionsvermittlung (das Zusammenführen von Kindern unter 18 Jahren und Adoptionsbewerbern mit dem Ziel der Annahme als Kind) erfolgt nach eingehender Beratung der Beteiligten durch die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter und der Verbände der freien Wohlfahrtspflege. In bestimmten Fällen ist die Zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes einzuschalten.
Synonyme: an Kindes Statt annehmen
Lebenslagen: Adoption und Pflegekinder
Autor: Super-Admin
Annahme als Kind
Annahme als Kind
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