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zur Leistung

Abfallwirtschaftliche Tätigkeit; Beantragung einer Erlaubnis

Nach § 54 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) bedürfen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen einer Erlaubnis. Die Erlaubnis ist bei Erfüllung ihrer Voraussetzungen zu erteilen.

Verschiedene Rechtsvorschriften sehen für bestimmte Fallkonstellationen vor, dass keine Erlaubnis erforderlich ist. Diese Fallkonstellationen und zugrundeliegenden Rechtsvorschriften sind in Abschnitt 4.2 der Anlage 2 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV - (Art. 1 der Verordnung vom 5.12.2013, BGBl I S. 4043) aufgeführt (siehe unter "Rechtsgrundlagen").

Synonyme: abfallrechtliche Beförderungsgenehmigung, abfallrechtliche Transporterlaubnis, abfallrechtliche Transportgenehmigung

Lebenslagen: Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen, Umweltschutz

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

abfallrechtliche Beförderungsgenehmigungabfallrechtliche Transporterlaubnisabfallrechtliche Transportgenehmigung