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Förderschule und Schule für Kranke; Errichtung, Auflösung und Festlegung der Schulsprengel

Die Regierungen sind als Schulaufsichtsbehörden zuständig für die Errichtung und Auflösung staatlicher Förderschulen und Schulen für Kranke. Sie bestimmen für jede Schule in der Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulsprengel.

Synonyme:

Lebenslagen: Bildung und Kultur

Autor: Super-Admin

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