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Die Förderung soll den Kommunen die für den abwehrenden Brandschutz und den technischen Hilfsdienst im Sinne des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) notwendigen Beschaffungen (Fahrzeuge, Ausrüstung) sowie deren Unterbringung in Feuerwehrhäusern ermöglichen. Hierfür sind in den für die Förderung im Feuerwehrwesen einschlägigen Zuwendungsrichtlinien Festbeträge für die als förderfähig vorgesehenen Fahrzeugtypen und Ausrüstungsgegenstände festgelegt.
Bei der Förderung des Baus von Feuerwehrhäusern werden die ersten beiden Stellplätze jetzt mit einem erhöhten Festbetrag gefördert. Ab dem dritten Stellplatz steigt die Höhe des stellplatzbezogen gewährten Förderfestbetrags mit weiter zunehmender Anzahl der notwendigen Stellplätze.
Die staatlichen Zuwendungen für die kommunalen Feuerwehren werden ausschließlich aus dem Anteil Bayerns an der bundesweit erhobenen Feuerschutzsteuer finanziert.
Die Förderung im Feuerwehrwesen erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 23.12.2024 erfolgte eine Erhöhung bestimmter Förderfestbeträge. Diese sind einschlägig für die Förderung entsprechender, ab dem 01.01.2025 begonnener Maßnahmen (Maßnahmenbeginn = erste Auftragsvergabe). Für alle vor dem 01.01.2025 begonnenen Maßnahmen gelten weiterhin die Anlagen 1 und 2 in der jeweiligen Fassung der Bekanntmachung, die zum Zeitpunkt des Maßnahmenbeginns galt.
Synonyme: Feuerwehrfahrzeugförderung, Feuerwehrgerätehausförderung, Feurwehrförderung, Förderung der Feuerwehren, Förderung Feuerwehren
Lebenslagen: Bevölkerungs- und Katastrophenschutz, Förderprogramme
Autor: Super-Admin
Sie können die Auszahlung der Förderung für notwendige Beschaffungen (Fahrzeuge, Ausrüstungen) sowie deren Unterbringung in Feuerwehrhäusern online beantragen.
Sie können die Verwendungsbestätigung für die Förderung für notwendige Beschaffungen (Fahrzeuge, Ausrüstungen) sowie deren Unterbringung in Feuerwehrhäusern online einreichen.
Sie können eine Förderung für notwendige Beschaffungen (Fahrzeuge, Ausrüstungen) sowie deren Unterbringung in Feuerwehrhäusern online beantragen.
vom 17. Dezember 2021, Az. D1-2244-1-118 (BayMBl. 2022 Nr. 46)
Höhe der Festbeträge bei Feuerwehrhäusern von 01.01.2022 bis 30.06.2023
Höhe der Festbeträge bei Beschaffungen von 01.01.2022 bis 30.06.2023
vom 27.Juni 2023, Az. D1-2244-1-222 (BayMBl. 2023 Nr. 337)
Höhe der Festbeträge bei Feuerwehrhäusern ab 01.07.2023
Höhe der Festbeträge bei Beschaffungen ab 01.07.2023
vom 23. Dezember 2024, Az. D1-2244-1-207 (BayMBL. 2025 Nr. 17)
Höhe der Festbeträge bei Feuerwehrhäusern ab 01.01.2025
Höhe der Festbeträge bei Beschaffungen ab 01.01.2025
Es können nur Vorhaben gefördert werden, mit denen noch nicht begonnen worden ist. Bei Beschaffungen ist als Vorhabenbeginn grundsätzlich der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages zu werten, bei Baumaßnahmen ist dies die Vergabe des ersten Bauauftrages.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/feuerwehr-beantragung-einer-staatlichen-foerderung-fuer-die-beschaffung-von-feuerwehrfahrzeugen-und-geraeten-sowie-den-bau-von-feuerwehrhaeusern/ zuletzt geändert: 22.02.2025 00:30:13
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