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zur Leistung

Staatsangehörigkeit; Beantragung als Ausländerin oder Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland

Auch wenn Sie im Ausland leben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen.

Voraussetzung ist, dass Sie eng mit Deutschland verbunden sind, zum Beispiel:

  • durch Familienangehörige, die in Deutschland leben
  • durch Ihre deutsche Ehe- oder Lebenspartnerin oder Ihren deutschen Ehe- oder Lebenspartner

Wenn Sie mit einer Deutschen oder einem Deutschen verheiratet oder verpartnert sind, muss der Auslandsaufenthalt von einem von Ihnen beiden im öffentlichen Interesse liegen.

Die Einbürgerung ist eine Ermessensentscheidung des Bundesverwaltungsamts (BVA). Das bedeutet, dass Sie keinen Anspruch auf Einbürgerung haben.

Sofern Sie die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen, erhalten Sie eine Einbürgerungsurkunde. Danach besitzen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit.

Für Ihren Antrag können Sie auch eine bevollmächtigte Person, zum Beispiel einen Rechtsbeistand, benennen. Hierzu müssen Sie eine Vollmacht beifügen.

Synonyme: Auslandseinbürgerung, Bundesverwaltungsamt, BVA, Deutsche Staatsangehörigkeit, Einbürgerung, Einbürgerungsurkunde, Ermessenseinbürgerung, Paragraf 14, Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeitsgesetz, StAG

Lebenslagen: Einwanderung und Einbürgerung, Urkunden

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Es gibt keine Frist.

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

AuslandseinbürgerungBundesverwaltungsamtBVADeutsche StaatsangehörigkeitEinbürgerungEinbürgerungsurkundeErmessenseinbürgerungParagraf 14StaatsangehörigkeitStaatsangehörigkeitsgesetzStAG

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