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Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsunternehmen; Beantragung einer Schlichtung bei Streit

Verbraucherinnen und Verbraucher können Streitigkeiten mit Unternehmen außergerichtlich klären. Dafür gibt es Streitschlichtungsstellen, bei denen Juristinnen und Juristen sich um eine unabhängige und unparteiische Konfliktlösung bemühen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) betreibt eine solche Streitschlichtungsstelle, die bei Konflikten mit Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen tätig wird. Jedoch ist diese Stelle eine Auffangschlichtungsstelle. Sie wird nur tätig, wenn keine andere anerkannte Schlichtungsstelle für Ihren Fall zuständig ist.


Bevor Sie die Streitschlichtungsstelle der BaFin kontaktieren, prüfen Sie bitte, ob keine der anderen anerkannten Schlichtungsstellen für Ihren Fall zuständig ist. Diese sogenannten Verbraucherschlichtungsstellen sind vom Bundesamt für Justiz (BfJ) anerkannt und arbeiten in einem definierten Zuständigkeitsbereich. Sie finden die Verbraucherschlichtungsstellen zum Thema Finanzen mit den konkreten Zuständigkeiten auf der Internetseite des BfJ. Den Link zur Seite finden Sie im Bereich “Weiterführende Informationen“. Wenn keine der Verbraucherschlichtungsstellen für Ihren Fall zuständig ist, können Sie einen Antrag auf Streitschlichtung bei der BaFin stellen.

Synonyme: außergerichtliche Streitschlichtung, BaFin, Finanzombudsstellen, Schlichtung, Schlichtungsantrag, Streitbeilegung, Streitschlichtungsstelle, Verbraucherschlichtungsstellen

Lebenslagen: Verbraucherschutz

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Über das Onlineformular können Sie einen Schlichtungsantrag direkt an die Schlichtungsstelle bei der BaFin übermitteln.

Schlichtungsantrag der Schlichtungsstelle bei der BaFin

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

  • bei fehlerhaftem Antrag: Die BaFin gibt Ihnen die Möglichkeit, Mängel im Antrag innerhalb von 1 Monat zu korrigieren.
  • Das Unternehmen hat 1 Monat Zeit, zu Ihrem Schlichtungsantrag Stellung zu nehmen.
  • Teilt das Unternehmen mit, Ihrem Antrag nicht zu entsprechen, haben Sie die Möglichkeit, sich innerhalb von 1 Monat ergänzend zu äußern.
  • Liegt Ihnen der Schlichtungsvorschlag vor, haben Sie 6 Wochen Zeit, der Schlichtungsstelle mitzuteilen, ob Sie diesen annehmen möchten oder nicht.

Rechtsbehelf:

Es stehen Ihnen keine Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung einer Schlichterin oder eines Schlichters zur Verfügung.

Wenn Sie mit dem Ergebnis der Schlichtung nicht zufrieden sind, steht es Ihnen jedoch offen, gerichtlich gegen das Unternehmen vorzugehen.
 

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

außergerichtliche StreitschlichtungBaFinFinanzombudsstellenSchlichtungSchlichtungsantragStreitbeilegungStreitschlichtungsstelleVerbraucherschlichtungsstellen