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Informationen

zur Leistung

Wohnraum für Auszubildende; Beantragung einer Förderung

Zweck

Zweck der Zuwendung ist die Schaffung und der Erhalt von Wohnraum für Auszubildende eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufes sowie Schülerinnen und Schüler von Berufsfach-, Techniker-, Meisterschulen und Fachakademien, die eine Ausbildung am Ausbildungsort Bayern absolvieren.

Gegenstand

Gegenstand der Förderung ist

  • der Bau, die Erweiterung sowie der Ersterwerb von Wohnraum für Auszubildende,
  • der Umbau von Wohnraum für Auszubildende sowie Maßnahmen der umfassenden energetischen Modernisierung,
  • der Erwerb und die Änderung von Gebäuden, die bisher nicht zu Wohnzwecken genutzt wurden, zu Wohnraum für Auszubildende.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder Erwerber.

Und insbesondere gemeinnützige Träger und Organisationen, Träger und Organisationen der freien Wohlfahrtspflege und der Jugendhilfe, Träger der beruflichen Bildung, Zusammenschlüsse von Berufs- und Fachverbänden, kommunale Unternehmen und Kommunen.

Art und Höhe

Die Förderung erfolgt mit einem leistungsfreien Baudarlehen mit bis zu 45.000 EUR pro Wohnplatz im Einzelzimmer und bis zu 26.000 EUR pro Wohnplatz im Doppelzimmer bei 25-jähriger Bindung. Für bedarfsgerechte rollstuhlgerechte Apartments kann die Zuwendung um bis zu 15.000 EUR pro Wohnplatz erhöht werden.

Das Baudarlehen kann zudem für zuwendungsfähige Ausgaben für die Errichtung von notwendigen Hoch- oder Tiefgaragen, für konzeptbedingte, bauliche Maßnahmen aus Anforderungen aus der Betriebserlaubnis, für außergewöhnliche projektbedingte Mehrkosten und Mehrkosten für einen erhöhten Planungsaufwand, für besonders nachhaltige ökologische Maßnahmen und für konkurrierende Verfahren zur Vergabe von Planungsleistungen, wie z.B. Architektenwettbewerbe erhöht werden.

Ein Rechtsanspruch auf die beantragte Förderung besteht nicht.

Synonyme:

Lebenslagen: Betriebliche Berufsausbildung, Finanzielle Hilfen

Autor: Super-Admin

Fristen:

Maßnahmen, die ohne die Zustimmung der Bewilligungsbehörde begonnen wurden, werden nicht gefördert.

Der Zuwendungsempfänger hat innerhalb von sechs Monaten nach Bezugsfertigkeit der Baumaßnahme der zuständigen Bewilligungsbehörde den Verwendungsnachweis vorzulegen.

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete: