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Stelle für die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration; Meldung bei Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen

Um als Stelle für die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen anerkannt zu sein, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Ändern sich diese Voraussetzungen bei Ihnen, müssen Sie das dem Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) unverzüglich mitteilen. Dazu zählen insbesondere die folgenden Änderungen:

  • Sie verwenden andere Messgeräte als im Antrag aufgeführt
  • Sie ändern die Ausrüstung oder die angewandten Verfahren
  • das für die Messung verantwortliche Personal wechselt
  • die Rechtsform Ihrer Organisation ändert sich
  • Ihre Organisation benennt sich um

Das BfS prüft, ob Ihre Anerkennungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind. Falls erforderlich, kann das BfS weitere Nachweise von Ihnen verlangen.
Nach der Prüfung Ihrer Änderungen erhalten Sie vom BfS einen Änderungsbescheid oder ein Bestätigungsschreiben.
Bewertet das BfS Messgeräte und Verfahren im Anerkennungsverfahren für nicht geeignet, dürfen Sie diese nicht für Messungen bereitstellen oder anwenden.

Synonyme: §155, § 155, 222Rn, Aktivitätskonzentration, Änderung von Verfahren, anerkannte Stelle, Bestimmte Messstelle, BfS, Bundesamt für Strahlenschutz, Nachmeldung von Geräten, Personalwechsel, Radon, Radon-222, Radon am Arbeitsplatz, Radonmessung, Radonmetrologie, Strahlenschutzgesetz, Strahlenschutzverordnung, StrlSchV

Lebenslagen: Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

§155§ 155222RnAktivitätskonzentrationÄnderung von Verfahrenanerkannte StelleBestimmte MessstelleBfSBundesamt für StrahlenschutzNachmeldung von GerätenPersonalwechselRadonRadon-222Radon am ArbeitsplatzRadonmessungRadonmetrologieStrahlenschutzgesetzStrahlenschutzverordnungStrlSchV