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Stelle für die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration; Beantragung der Anerkennung

Das Strahlenschutzgesetz regelt, an welchen Arbeitsplätzen in Deutschland verpflichtend die Radon-Konzentration gemessen werden muss. Eine solche Pflicht besteht in Radon-Vorsorgegebieten an Arbeitsplätzen im Keller oder Erdgeschoss sowie bundesweit in den bereits für erhöhte Radon-Konzentrationen bekannten Arbeitsfeldern wie Wasserwerken, Bergwerken oder Radon-Heilstollen. Die zuständigen Landesbehörden können Messungen auch an anderen Arbeitsplätzen anordnen.

Anbieter, welche die gesetzlichen Pflichtmessungen der Radon-Konzentration an diesen Arbeitsplätzen durchführen möchten, müssen sich dafür vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) anerkennen lassen. Die Anerkennung dient der Qualitätssicherung der Messungen

Die zusammen mit dem Anerkennungsantrag eingereichten Dokumente und Nachweise werden vom BfS geprüft. Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird der Anbieter anerkannt. Die Anerkennung ist kostenpflichtig und gilt unbefristet. Sie kann jedoch bei Wegfall der Voraussetzungen widerrufen, oder zurückgenommen werden. Die Anerkennung ist nicht übertragbar.

Synonyme: § 155 StrlSchV, 222Rn, Aktivitätskonzentration, anerkannte Stelle, Anerkennung als Stelle, BfS, Bundesamt für Strahlenschutz, Radon, Radon-222, Radon am Arbeitsplatz, Radonmessung, Radonmetrologie, Rn222, Rn-222, Strahlenschutzgesetz, Strahlenschutzverordnung

Lebenslagen: Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

§ 155 StrlSchV222RnAktivitätskonzentrationanerkannte StelleAnerkennung als StelleBfSBundesamt für StrahlenschutzRadonRadon-222Radon am ArbeitsplatzRadonmessungRadonmetrologieRn222Rn-222StrahlenschutzgesetzStrahlenschutzverordnung